STATUTEN DES
VEREINS
ÖSTERREICHISCHE
GESELLSCHAFT FÜR OPERATIONS RESEARCH
(Austrian
Society for Operations Research)
Allgemeines
§1: Name, Sitz und
Wirkungsbereich
Der Verein führt den
Namen "Österreichische Gesellschaft für Operations Research" (ÖGOR)
und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet der Republik Österreich.
§2: Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist
die Förderung von Operations Research in der Praxis sowie in Forschung und
Lehre und die Vertretung der österreichischen Interessen in einschlägigen
internationalen Fachorganisationen. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig
und nicht auf Gewinn gerichtet.
§3: Maßnahmen zur
Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird
insbesondere erreicht durch:
- Sammlung,
Weiterleitung und Verbereitung einschlägiger Informationen
- Anregung und
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Publikationen
- Mitwirkung bei
internationalen Fachvereinigungen, insbesondere bei der International Federation
of Operational Research Societies (IFORS) und bei der Association of
European Operational Research Societies (EURO)
- Abhaltung von sowie
Mitwirkung bei Fachveranstaltungen (Tagungen, Vorträge, Arbeitskreise,
Weiterbildungskurse, etc.)
- Behandlung von Studien-,
Ausbildungs- und Nachwuchsfragen
- Öffentlichkeitsarbeit
§4: Aufbringung der
Mittel
Die finanziellen Mittel
des Vereins werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Private und
öffentliche Subventionen
- Spenden
- Sonstige
Zuwendungen
§5: Vereinsjahr
1. Das
Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober (akademisches Jahr).
Mitgliedschaft
§6: Arten der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann
von physischen und juristischen Personen erworben werden. Bei den Mitgliedern
werden unterschieden:
- Ordentliche
Mitglieder. Dies müssen physische Personen sein.
- Juristische
Mitglieder. Dies sind juristische Personen. Ein juristisches Mitglied hat
dem Vorstand seine VertreterInnen bekanntzugeben.
- Ehrenmitglieder:
Dies sind physische Personen, die vom Vorstand gewählt werden.
§7: Aufnahme der
Mitglieder
- Voraussetzung für
die Aufnahme als Mitglied ist, dass der Mitgliedschaftswerber an den
Aufgaben des Vereins interessiert und seine Arbeit zu unterstützen gewillt
ist. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund
eines schriftlichen Antrages.
- Die von
juristischen Mitglieder nominierten VertreterInnen werden als ordentliche
Mitglieder geführt. Die maximal mögliche Anzahl von nominierten
VertreterInnen eines juristischen Mitgliedes ist vom Vorstand (siehe §17)
festzulegen oder mit ihm zu vereinbaren.
§8: Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages für ordentlichen Mitglieder wird von der
Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
- Juristische
Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt oder
mit ihm vereinbart wird. Diese Beiträge inkludieren die Mitgliedsbeiträge
ihrer nominierten ordentlichen Mitglieder.
§9: Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Ordentliche
Mitglieder besitzen das aktive und passive
Wahlrecht und haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
- Für die Teilnahme
an den Veranstaltungen des Vereines genießen Mitglieder besondere
Vergünstigungen.
- Jedes Mitglied ist
verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, die
Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse zu beachten und das Ansehen
und die Interessen des Vereines zu wahren.
§10: Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod der physischen Person, durch Auflösen oder Liquidation
der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten per 1. Jänner jeden Jahres vorzunehmen.
- Der Vorstand kann
durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblich geschädigt hat,
ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, gehört zu werden.
- Erlischt die
Mitgliedschaft eines juristischen Mitgliedes, so erlischt damit auch die
Mitgliedschaft der benannten VertreterInnen.
Organe des Vereines
§11: Organe des Vereines
Die Organe des Vereines
sind:
- die
Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§12: Generalversammlung
- Die Vereinsmitglieder
treten alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
- Eine
außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden,
wenn er dies für erforderlich hält.
- Wenn ein Drittel
der Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder eine
außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes
schriftlich beantragt, so muss der Vorstand diese binnen 6 Wochen
durchführen.
- Die Einberufung
einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Einladung aller
Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter
Angabe der Tagesordnung.
- Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes, im
Verhinderungsfalle deren/dessen StellvertreterIn.
- Über die
Generalversammlung ist von der/dem SchriftführerIn ein Protokoll zu
führen.
§13: Aufgaben der
Generalversammlung
Der ordentlichen
Generalversammlung obliegt im besonderen:
- Die Entgegennahme
und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes
des Kassiers und der Rechnungsprüfer,
- die Beschlussfassung
über den Jahresvoranschlag und den Jahresabschluss,
- die Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder,
- die Wahl des
Vorstandes,
- die Wahl der beiden
Rechnungsprüfer,
- Beschlüsse über
Satzungsänderungen,
- die
Beschlussfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte
Anträge,
- die
Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.
§14: Anträge an die
Generalversammlung
- Die Aufnahme von
Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt
nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
- Anträge, die nicht
auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur
Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.
§15: Beschlussfassung
der Generalversammlung
- Die Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Die
Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen), soweit
in den Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
- Wahlen und
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines Drittels der
anwesenden Mitglieder sind sie geheim durchzuführen.
- Juristische
Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre Vertreter aus. Diese haben aber
kein eigenes, persönliches Stimmrecht.
§16: Satzungsänderungen
und Auflösen des Vereines
- Der Beschluss über
Satzungsänderung erfordert die 2/3 Mehrheit der bei der Generalversammlung
anwesenden Mitglieder.
- Die freiwillige
Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich
einberufene Generalversammlung, in welcher mindestens Dreiviertel der
Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Im Falle der
Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu.
§17: Der Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern.
- Die
Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich die/den Vorsitzende/n, die/den
KassierIn, die/den SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen.
- Sollte
Vorstandsvorsitzende/r sowie deren/dessen StellvertreterIn verhindert
sein, so übernimmt die/der SchriftführerIn diese Agenden.
§18: Wahl des Vorstandes
- Jedes
Vorstandsmitglied wird für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
- Jedes ordentliche
Mitglied hat das Recht, spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung
schriftlich beim Vorstand einen Wahlvorschlag einzubringen. Der
Wahlvorschlag hat sechs bis acht Kandidaten/Kandidatinnen für den Vorstand
zu umfassen. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn der Generalversammlung die
Einverstandenserklärung aller Kandidaten/Kandidatinnen des
Wahlvorschlages vorliegt.
- Die Wahl des
Vorstandes geschieht auf Basis von gültigen Wahlvorschlägen mit einfacher
Stimmenmehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder; bei
Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Sollte nur ein gültiger
Wahlvorschlag vorliegen, so ist zur Annahme eine einfache Mehrheit der
Stimmen für diesen Wahlvorschlag von Nöten.
- Die Anzahl der
Kandidaten/Kandidatinnen des gewählten Wahlvorschlages legt auch die Größe
des Vorstandes bindend fest.
- Sämtliche
Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte die/den
Vorsitzende/n, die/den KassierIn, die/den SchriftführerIn und deren
StellvertreterInnen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden
von Vorsitzende/n, KassierIn, SchriftführerIn oder deren
StellvertreterInnen erfolgt eine Wahl der vakanten Funktionen durch die
Vorstandsmitglieder, deren Amtsperiode bis zur nächsten Generalversammlung
befristet ist.
§19: Aufgaben des
Vorstandes
- Dem Vorstand
obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Im besonderen hat er die
folgenden Aufgaben:
a) Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
b) Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines
Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung.
c) Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Delegierung der VertreterInnen der ÖGOR in die internationalen
Vereinigungen insbesondere IFORS und EURO.
f) Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soferne diese nicht statutenmäßig
anderen Organen zufallen.
g) Veranstaltungen regelmäßiger Tagungen und Herausgabe eines
Informationsmediums.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes ist von der/dem SchriftführerIn ein Protokoll anzufertigen.
- Die/Der Vorsitzende
des Vorstands vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen
ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
- In
Geldangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende des Vorstands und die/der
KassierIn, im Falle deren Verhinderung, deren StellvertreterInnen jeweils gemeinsam,
in allen übrigen Angelegenheiten die/der Vorsitzende des Vorstands
alleine.
- Der Vorstand
betraut nach Bedarf Mitglieder mit der Bearbeitung einzelner Sachgebiete.
- Der Vorstand kann
Komitees und Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen.
§20: Rechnungsprüfer
Alljährlich ist die
Kassenführung durch zwei RechnungsprüferInnen zu prüfen, die nicht dem Vorstand
angehören. Diese werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben in der ordentlichen Generalversammlung
Bericht zu erstatten.
§21: Schiedsgericht
- In allen
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jede der beiden
Streitparteien nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden
bestellen ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht
ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig. Es fällt
seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.
Wien, 26.01.2010