STATUTEN DES VEREINS

 

ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR OPERATIONS RESEARCH

(Austrian Society for Operations Research)

 

Allgemeines

§1: Name, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Operations Research" (ÖGOR) und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

 

§2: Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Förderung von Operations Research in der Praxis sowie in Forschung und Lehre und die Vertretung der österreichischen Interessen in einschlägigen internationalen Fachorganisationen. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

 

§3: Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Sammlung, Weiterleitung und Verbereitung einschlägiger Informationen
  2. Anregung und Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Publikationen
  3. Mitwirkung bei internationalen Fachvereinigungen, insbesondere bei der International Federation of Operational Research Societies (IFORS) und bei der Association of European Operational Research Societies (EURO)
  4. Abhaltung von sowie Mitwirkung bei Fachveranstaltungen (Tagungen, Vorträge, Arbeitskreise, Weiterbildungskurse, etc.)
  5. Behandlung von Studien-, Ausbildungs- und Nachwuchsfragen
  6. Öffentlichkeitsarbeit

 

 

§4: Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Private und öffentliche Subventionen
  3. Spenden
  4. Sonstige Zuwendungen 

 

§5: Vereinsjahr

1.      Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober (akademisches Jahr).

 

Mitgliedschaft

§6: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden. Bei den Mitgliedern werden unterschieden:

  1. Ordentliche Mitglieder. Dies müssen physische Personen sein.
  2. Juristische Mitglieder. Dies sind juristische Personen. Ein juristisches Mitglied hat dem Vorstand seine VertreterInnen bekanntzugeben.
  3. Ehrenmitglieder: Dies sind physische Personen, die vom Vorstand gewählt werden.

 

§7: Aufnahme der Mitglieder

  1. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist, dass der Mitgliedschaftswerber an den Aufgaben des Vereins interessiert und seine Arbeit zu unterstützen gewillt ist. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.
  2. Die von juristischen Mitglieder nominierten VertreterInnen werden als ordentliche Mitglieder geführt. Die maximal mögliche Anzahl von nominierten VertreterInnen eines juristischen Mitgliedes ist vom Vorstand (siehe §17)  festzulegen oder mit ihm zu vereinbaren.

 

§8: Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentlichen Mitglieder wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  2. Juristische Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt oder mit ihm vereinbart wird. Diese Beiträge inkludieren die Mitgliedsbeiträge ihrer nominierten ordentlichen Mitglieder.

 

§9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
  2. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines genießen Mitglieder besondere Vergünstigungen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse zu beachten und das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren.

 

§10: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen Person, durch Auflösen oder Liquidation der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten per 1. Jänner jeden Jahres vorzunehmen.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblich geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden.
  4. Erlischt die Mitgliedschaft eines juristischen Mitgliedes, so erlischt damit auch die Mitgliedschaft der benannten VertreterInnen.

 

Organe des Vereines

§11: Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

 

§12: Generalversammlung

  1. Die Vereinsmitglieder treten alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält.
  3. Wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragt, so muss der Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
  4. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Einladung aller Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle deren/dessen StellvertreterIn.
  6. Über die Generalversammlung ist von der/dem SchriftführerIn ein Protokoll zu führen.

 

§13: Aufgaben der Generalversammlung

Der ordentlichen Generalversammlung obliegt im besonderen:

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes des Kassiers und der Rechnungsprüfer,
  2. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Jahresabschluss,
  3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder,
  4. die Wahl des Vorstandes,
  5. die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  7. die Beschlussfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte Anträge,
  8. die Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.

 

§14: Anträge an die Generalversammlung

  1. Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
  2. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung nur dann zur Behandlung oder Abstimmung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder sich für ihre Behandlung ausspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.

 

§15: Beschlussfassung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen), soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
  3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder sind sie geheim durchzuführen.
  4. Juristische Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre Vertreter aus. Diese haben aber kein eigenes, persönliches Stimmrecht.

 

§16: Satzungsänderungen und Auflösen des Vereines

  1. Der Beschluss über Satzungsänderung erfordert die 2/3 Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
  2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Generalversammlung, in welcher mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu.

 

§17: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens acht Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich die/den Vorsitzende/n, die/den KassierIn, die/den SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen.
  3. Sollte Vorstandsvorsitzende/r sowie deren/dessen StellvertreterIn verhindert sein, so übernimmt die/der SchriftführerIn diese Agenden.  

 

§18: Wahl des Vorstandes

  1. Jedes Vorstandsmitglied wird für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einen Wahlvorschlag einzubringen. Der Wahlvorschlag hat sechs bis acht Kandidaten/Kandidatinnen für den Vorstand zu umfassen. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn der Generalversammlung die Einverstandenserklärung aller Kandidaten/Kandidatinnen des Wahlvorschlages  vorliegt.
  3. Die Wahl des Vorstandes geschieht auf Basis von gültigen Wahlvorschlägen mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl.  Sollte nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, so ist zur Annahme eine einfache Mehrheit der Stimmen für diesen Wahlvorschlag von Nöten.
  4. Die Anzahl der Kandidaten/Kandidatinnen des gewählten Wahlvorschlages legt auch die Größe des Vorstandes bindend fest.
  5. Sämtliche Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den KassierIn, die/den SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorsitzende/n, KassierIn, SchriftführerIn oder deren StellvertreterInnen erfolgt eine Wahl der vakanten Funktionen durch die Vorstandsmitglieder, deren Amtsperiode bis zur nächsten Generalversammlung befristet ist.

 

 

§19: Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines. Im besonderen hat er die folgenden Aufgaben:
    a) Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
    b) Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Finanzberichtes sowie eines Voranschlages zur Vorlage an die Generalversammlung.
    c) Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    e) Delegierung der VertreterInnen der ÖGOR in die internationalen Vereinigungen insbesondere IFORS und EURO.
    f) Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soferne diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen.
    g) Veranstaltungen regelmäßiger Tagungen und Herausgabe eines Informationsmediums.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist von der/dem SchriftführerIn ein Protokoll anzufertigen.
  4. Die/Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Verein nach außen, beruft Vorstandssitzungen ein, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
  5. In Geldangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende des Vorstands und die/der KassierIn, im Falle deren Verhinderung, deren StellvertreterInnen jeweils gemeinsam, in allen übrigen Angelegenheiten die/der Vorsitzende des Vorstands alleine.
  6. Der Vorstand betraut nach Bedarf Mitglieder mit der Bearbeitung einzelner Sachgebiete.
  7. Der Vorstand kann Komitees und Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen.

§20: Rechnungsprüfer

Alljährlich ist die Kassenführung durch zwei RechnungsprüferInnen zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören. Diese werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben in der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§21: Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Streitparteien nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden bestellen ihrerseits ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig. Es fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.

 

 

Wien, 26.01.2010